(1) Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude sollen sicherstellen, dass innerbetriebliche Strukturen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen aufgebaut werden können.
(2) Notfallpläne nach Abs. 1 haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.
(3) Notfallpläne nach Abs. 1 bestehen aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
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