Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen nach § 8 zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung eines Massenanfalls an Patienten bzw. eines Massenanfalls an hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen, zu enthalten.
Der Maßnahmenkatalog hat insbesondere zu enthalten:
a) die Reihenfolge der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu alarmierenden Personen und Stellen durch Erstellung von Alarmplänen,
b) die Sicherstellung, dass die in den Alarmplänen vorgesehenen Kräfte in kürzester Zeit unabhängig von einem Totalausfall der krankenhaus- und heiminternen Kommunikationsanlagen auch außerhalb der Dienstzeit verständigt werden können,
c) die Ausarbeitung von Handlungsanweisungen bzw. -optionen zur Koordinierung des Einsatzes für die bei den verschiedenen Katastrophenfällen erforderlichen Hilfs- und Rettungskräfte,
d) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen bzw. Anweisungen für alle Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden und Anlagen aufhalten,
e) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen für Angehörige der von der Katastrophe betroffenen Personen.
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