Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen nach § 3 zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen zu enthalten.
Der Maßnahmenkatalog hat insbesondere zu enthalten:
a) die Reihenfolge der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu alarmierenden Personen und Stellen durch Erstellung von Alarmplänen,
b) die Ausarbeitung von Handlungsanweisungen bzw. -optionen zur Koordinierung des Einsatzes für die bei den verschiedenen Katastrophenfällen erforderlichen Hilfs- und Rettungskräfte,
c) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen bzw. Anweisungen für alle Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden und Anlagen aufhalten,
d) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen für Angehörige der von der Katastrophe betroffenen Personen.
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