LandesrechtSteiermarkVerordnungenAusnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen

Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen

In Kraft bis 31. Mai 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ziele der Ausnahmen

Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Wölfe ( Canis lupus ) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Förderung der Koexistenz zwischen Mensch und Wolf im Allgemeinen sowie zum Zweck der Forschung und des Unterrichts.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein auffälliges, kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen.

(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen.

(3) Als Siedlungsgebiet gelten insbesondere vom Menschen dauerhaft genutzte Gebäude, Gehöfte oder Stallungen innerhalb eines Umkreises von 100 m.

(4) Als Verscheuchen gilt das Vertreiben von Wölfen bei zufälligen Begegnungen durch optische und akustische Signale sowie durch Bewerfen mit stumpfen Gegenständen in notwendigem Ausmaß, ohne Verfolgungs- oder Verletzungsabsicht.

(5) Als Vergrämung gelten sämtliche wiederholt gesetzte, gezielte Schreck- und Schmerzreize sowie die vorübergehende Entnahme in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Verhalten des Wolfs gemäß Anlage 1 und 2. Als gezielte Schreck- und Schmerzreize gelten Warn- und Schreckschüsse sowie Schüsse mit Gummigeschoßen. Als vorübergehende Entnahme gelten Kennzeichnung, Fang, Betäubung oder Besenderung sowie anschließende Freilassung.

(6) Als Herdenschutzmaßnahmen gelten präventive Maßnahmen, die Weidevieh vor Angriffen durch den Wolf schützen.

§ 3

§ 3 Zulässige Methoden und befugter Personenkreis

(1) Die Verscheuchung kann jederzeit durch jede Person erfolgen.

(2) Schreck- und Schmerzreize dürfen Wölfen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nur durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane zugefügt werden.

(3) Die Kennzeichnung hat durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane ausschließlich mit tierschutzgerechten Mitteln zu erfolgen.

(4) Der Fang hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einer zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildarten geeigneten Lebendfalle, die mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 58 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ohne Verletzungsgefahr für den Wolf und nach Information der/des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Die Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.

(5) Die Betäubung hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einem Narkosegewehr oder einem sonstigen Distanzinjektionsgerät zu erfolgen.

(6) Die Besenderung und anschließende Freilassung hat durch eine von der Landesregierung beauftragte wissenschaftliche Einrichtung zu erfolgen.

(7) Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane mit einer nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe, Munition und Zubehör zu erfolgen.

§ 4

§ 4 Umstände der Ausnahmen für den Risikowolf

(1) Risikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen, können verscheucht oder vergrämt werden.

(2) Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 Punkte 3.1, 3.2 oder 3.3 zeigen, können nach Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Die sachverständige Prüfung erfolgt durch eine Amtssachverständige/einen Amtssachverständigen für Naturschutz und eine weitere/einen weiteren für Wildökologie.

(3) Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 Punkte 3.4 oder 3.5 zeigen, können erlegt werden.

(4) Die Erlegung gemäß Abs. 2 und 3 ist zulässig:

1. innerhalb von 4 Wochen nach dem letzten Vorfall,

2. in einem Radius von 10 km um den letzten Vorfall und

3. wenn der Risikowolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten gemäß Anlage 1 zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.

§ 5

§ 5 Umstände der Ausnahmen für den Schadwolf

(1) Schadwölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen, können verscheucht oder vergrämt werden.

(2) Schadwölfe, die ein untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen, können nach erfolgloser möglicher Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Die sachverständige Prüfung erfolgt durch eine Amtssachverständige/einen Amtssachverständigen für Naturschutz und eine weitere/einen weiteren für Wildökologie.

(3) Die Erlegung gemäß Abs. 2 ist zulässig:

1. innerhalb von 4 Wochen nach Zuordnung des letzten Vorfalls zu einem bestimmten Wolf,

2. in einem Radius von 10 km um den letzten Vorfall und

3. wenn der Schadwolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten gemäß Anlage 2 zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.

§ 6

§ 6 Meldepflichten, Kontrollen und Monitoring

(1) Den amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachtern sind vom für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme befugten Personenkreis gemäß § 3

1. Wolfssichtungen,

2. Verscheuchungsmaßnahmen,

3. Vergrämungsmaßnahmen,

4. Risikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen,

5. Schadwölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen,

6. die Erlegung,

7. jeder als Fallwild aufgefundene Wolf,

zu melden.

(2) Die amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachter haben die Meldungen gemäß Abs. 1 binnen 48 Stunden der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Jeder erlegte oder als Fallwild aufgefundene Wolf ist vom befugten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 7 bis zur Übernahme durch eine von der Landesregierung beauftragte Einrichtung fachgerecht aufzubewahren.

(4) Die Landesregierung ist zu wissenschaftlichen Zwecken berechtigt, von einem gemäß Abs. 3 aufbewahrten Wolf Proben zu entnehmen oder deren Entnahme zu beauftragen.

(5) Zur Beweissicherung hat die Landesregierung eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung zur Untersuchung der gemäß Abs. 3 aufbewahrten Wölfe zu beauftragen.

(6) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Wolfs ist von der Landesregierung ein begleitendes Monitoring zu beauftragen.

§ 7

§ 7 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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