Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung gilt für Wölfe ( Canis lupus ) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Förderung der Koexistenz zwischen Mensch und Wolf im Allgemeinen sowie zum Zweck der Forschung und des Unterrichts.
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