(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein auffälliges, kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen.
(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen.
(3) Als Siedlungsgebiet gelten insbesondere vom Menschen dauerhaft genutzte Gebäude, Gehöfte oder Stallungen innerhalb eines Umkreises von 100 m.
(4) Als Verscheuchen gilt das Vertreiben von Wölfen bei zufälligen Begegnungen durch optische und akustische Signale sowie durch Bewerfen mit stumpfen Gegenständen in notwendigem Ausmaß, ohne Verfolgungs- oder Verletzungsabsicht.
(5) Als Vergrämung gelten sämtliche wiederholt gesetzte, gezielte Schreck- und Schmerzreize sowie die vorübergehende Entnahme in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Verhalten des Wolfs gemäß Anlage 1 und 2. Als gezielte Schreck- und Schmerzreize gelten Warn- und Schreckschüsse sowie Schüsse mit Gummigeschoßen. Als vorübergehende Entnahme gelten Kennzeichnung, Fang, Betäubung oder Besenderung sowie anschließende Freilassung.
(6) Als Herdenschutzmaßnahmen gelten präventive Maßnahmen, die Weidevieh vor Angriffen durch den Wolf schützen.
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