(1) Den amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachtern sind vom für die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme befugten Personenkreis gemäß § 3
1. Wolfssichtungen,
2. Verscheuchungsmaßnahmen,
3. Vergrämungsmaßnahmen,
4. Risikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen,
5. Schadwölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen,
6. die Erlegung,
7. jeder als Fallwild aufgefundene Wolf,
zu melden.
(2) Die amtlichen Rissbegutachterinnen und Rissbegutachter haben die Meldungen gemäß Abs. 1 binnen 48 Stunden der Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Jeder erlegte oder als Fallwild aufgefundene Wolf ist vom befugten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 7 bis zur Übernahme durch eine von der Landesregierung beauftragte Einrichtung fachgerecht aufzubewahren.
(4) Die Landesregierung ist zu wissenschaftlichen Zwecken berechtigt, von einem gemäß Abs. 3 aufbewahrten Wolf Proben zu entnehmen oder deren Entnahme zu beauftragen.
(5) Zur Beweissicherung hat die Landesregierung eine geeignete wissenschaftliche Einrichtung zur Untersuchung der gemäß Abs. 3 aufbewahrten Wölfe zu beauftragen.
(6) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Wolfs ist von der Landesregierung ein begleitendes Monitoring zu beauftragen.
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