(1) Die Verscheuchung kann jederzeit durch jede Person erfolgen.
(2) Schreck- und Schmerzreize dürfen Wölfen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nur durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane zugefügt werden.
(3) Die Kennzeichnung hat durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane ausschließlich mit tierschutzgerechten Mitteln zu erfolgen.
(4) Der Fang hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einer zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildarten geeigneten Lebendfalle, die mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 58 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 ohne Verletzungsgefahr für den Wolf und nach Information der/des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen. Die Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.
(5) Die Betäubung hat durch eine von der Landesregierung beauftragte Person mit einem Narkosegewehr oder einem sonstigen Distanzinjektionsgerät zu erfolgen.
(6) Die Besenderung und anschließende Freilassung hat durch eine von der Landesregierung beauftragte wissenschaftliche Einrichtung zu erfolgen.
(7) Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane mit einer nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe, Munition und Zubehör zu erfolgen.
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