(1) Risikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen, können verscheucht oder vergrämt werden.
(2) Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 Punkte 3.1, 3.2 oder 3.3 zeigen, können nach Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Die sachverständige Prüfung erfolgt durch eine Amtssachverständige/einen Amtssachverständigen für Naturschutz und eine weitere/einen weiteren für Wildökologie.
(3) Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage 1 Punkte 3.4 oder 3.5 zeigen, können erlegt werden.
(4) Die Erlegung gemäß Abs. 2 und 3 ist zulässig:
1. innerhalb von 4 Wochen nach dem letzten Vorfall,
2. in einem Radius von 10 km um den letzten Vorfall und
3. wenn der Risikowolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten gemäß Anlage 1 zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.
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