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Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen
Anl. 2
Anl. 2
In Kraft bis 31. Dezember 2025
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Anl. 2 — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen
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Anlage 2
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