(1) Schadwölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen, können verscheucht oder vergrämt werden.
(2) Schadwölfe, die ein untragbares Verhalten gemäß Anlage 2 zeigen, können nach erfolgloser möglicher Vergrämung und nach sachverständiger Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erlegt werden. Die sachverständige Prüfung erfolgt durch eine Amtssachverständige/einen Amtssachverständigen für Naturschutz und eine weitere/einen weiteren für Wildökologie.
(3) Die Erlegung gemäß Abs. 2 ist zulässig:
1. innerhalb von 4 Wochen nach Zuordnung des letzten Vorfalls zu einem bestimmten Wolf,
2. in einem Radius von 10 km um den letzten Vorfall und
3. wenn der Schadwolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten gemäß Anlage 2 zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.
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