LandesrechtSteiermarkVerordnungenAusnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra)

Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra)

In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich der Ausnahme

(1) Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung gilt für Fischotter ( Lutra lutra ) zur Verhütung ernster Schäden an nicht einzäunbaren Teichanlagen, die der Zucht oder Produktion von Fischen oder anderen Wassertieren zu Speisezwecken dienen.

(2) Die Verordnung gilt nicht:

1. im Nationalpark Gesäuse;

2. in Naturschutzgebieten;

3. in Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter speziell geschützt ist.

§ 2

§ 2 Kontingentierung

Pro Kalenderjahr dürfen 40 Fischotter erlegt werden. Ist das Kontingent erschöpft, sind aufgestellte Lebendfallen zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen.

§ 3

§ 3 Zulässige Methoden

(1) Der Fang hat mit einer zum Fang marderartiger Wildtierarten geeigneten Lebendfalle ohne Verletzungsgefahr zu erfolgen, die mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist.

(2) Die Erlegung hat an Land mit einer für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe zu erfolgen.

§ 4

§ 4 Befugter Personenkreis

Das Aufstellen einer Lebendfalle und die Erlegung hat nur von im Umgang mit Fischottern besonders geschulten Jagdausübungsberechtigten oder von diesen beauftragten Inhaberinnen/Inhabern einer gültigen Jagdkarte zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben Jägerinnen/Jäger einen Schulungskurs beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung oder bei einer von ihr beauftragten Stelle zu absolvieren.

§ 5

§ 5 Umstände der Ausnahme

(1) Die Information über die Zulässigkeit des Fanges oder der Erlegung gemäß § 2 ist vorab auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung tagesaktuell abzurufen.

(2) Spätestens eine Woche vor Aufstellen einer Lebendfalle oder vor Erlegung eines Fischotters sind der Landesregierung Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 elektronisch zu übermitteln.

(3) Vor Erlegung hat der Fang durch Lebendfallen zu erfolgen. In der Zeit von 1. Dezember bis 31. Jänner ist die Erlegung von Fischottern im Rahmen der Kontingentierung des § 2 mit Ausnahme offensichtlich führender weiblicher Exemplare auch ohne vorherigen Fang und ohne Gewichtsermittlung gemäß Abs. 4 zulässig.

(4) Jede Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren. Ein gefangener Fischotter mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg oder ein offensichtlich führendes oder ein laktierendes Exemplar ist umgehend unversehrt freizulassen. Ein nicht freizulassendes Exemplar ist an Ort und Stelle umgehend weidgerecht zu erlegen.

§ 6

§ 6 Meldepflichten, Kontrollen und Monitoring

(1) Jeder Lebendfang, jede Erlegung und jede Freilassung ist unter Angabe des Gewichtes des Fischotters innerhalb von 24 Stunden der Landesregierung elektronisch zu melden.

(2) Der erlegte Fischotter ist ab dem Zeitpunkt der Meldung für 48 Stunden aufzubewahren. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 4 hat die Landesregierung stichprobenartig zu kontrollieren. Zur Beweissicherung kann ein erlegter Fischotter untersucht und Gewebeproben entnommen werden.

(4) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Fischotters ist von der Landesregierung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

§ 7

§ 7 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2023, in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft.