§ 4 § 4 — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra)
Rückverweise
Das Aufstellen einer Lebendfalle und die Erlegung hat nur von im Umgang mit Fischottern besonders geschulten Jagdausübungsberechtigten oder von diesen beauftragten Inhaberinnen/Inhabern einer gültigen Jagdkarte zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben Jägerinnen/Jäger einen Schulungskurs beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung oder bei einer von ihr beauftragten Stelle zu absolvieren.
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