§ 7 Zeitlicher Geltungsbereich — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra)
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Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2023, in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2026 außer Kraft.
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