(1) Jeder Lebendfang, jede Erlegung und jede Freilassung ist unter Angabe des Gewichtes des Fischotters innerhalb von 24 Stunden der Landesregierung elektronisch zu melden.
(2) Der erlegte Fischotter ist ab dem Zeitpunkt der Meldung für 48 Stunden aufzubewahren. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 4 hat die Landesregierung stichprobenartig zu kontrollieren. Zur Beweissicherung kann ein erlegter Fischotter untersucht und Gewebeproben entnommen werden.
(4) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Fischotters ist von der Landesregierung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
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