§ 2 § 2 — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra)
Pro Kalenderjahr dürfen 40 Fischotter erlegt werden. Ist das Kontingent erschöpft, sind aufgestellte Lebendfallen zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen.
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