(1) Die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung gilt für Fischotter ( Lutra lutra ) zur Verhütung ernster Schäden an nicht einzäunbaren Teichanlagen, die der Zucht oder Produktion von Fischen oder anderen Wassertieren zu Speisezwecken dienen.
(2) Die Verordnung gilt nicht:
1. im Nationalpark Gesäuse;
2. in Naturschutzgebieten;
3. in Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter speziell geschützt ist.
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