(1) Die Information über die Zulässigkeit des Fanges oder der Erlegung gemäß § 2 ist vorab auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung tagesaktuell abzurufen.
(2) Spätestens eine Woche vor Aufstellen einer Lebendfalle oder vor Erlegung eines Fischotters sind der Landesregierung Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 elektronisch zu übermitteln.
(3) Vor Erlegung hat der Fang durch Lebendfallen zu erfolgen. In der Zeit von 1. Dezember bis 31. Jänner ist die Erlegung von Fischottern im Rahmen der Kontingentierung des § 2 mit Ausnahme offensichtlich führender weiblicher Exemplare auch ohne vorherigen Fang und ohne Gewichtsermittlung gemäß Abs. 4 zulässig.
(4) Jede Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren. Ein gefangener Fischotter mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg oder ein offensichtlich führendes oder ein laktierendes Exemplar ist umgehend unversehrt freizulassen. Ein nicht freizulassendes Exemplar ist an Ort und Stelle umgehend weidgerecht zu erlegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise