§ 3 § 3 — Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Fischottern (Lutra lutra)
Rückverweise
(1) Der Fang hat mit einer zum Fang marderartiger Wildtierarten geeigneten Lebendfalle ohne Verletzungsgefahr zu erfolgen, die mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist.
(2) Die Erlegung hat an Land mit einer für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe zu erfolgen.
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