LandesrechtSteiermarkVerordnungenStmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

Stmk. Pflanzenschutzgeräte-Überprüfungsverordnung

In Kraft seit 14. Februar 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zielsetzung

Diese Verordnung normiert die regelmäßige Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.

§ 2

§ 2 Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör (wie z. B. Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtung für den Tank), die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt, bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Spritzzüge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);

2. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz und vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);

3. Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau);

4. stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte und -anlagen (z. B. Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);

5. Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeraten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe);

6. Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;

7. Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).

8. Granulatstreugeräte;

9. Saatgutbeizgeräte.

(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:

1. Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte:

a. Sprühflaschen,

b. Druckspeicherspritzen,

c. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,

d. handbetätigte Rückenspritzgeräte,

e. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückensprühgeräte;

2. Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2015.

(4) Bei Pflanzenschutzgeräten gemäß Abs. 3 ist von der beruflichen Verwenderin/vom beruflichen Verwender sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

(5) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

§ 3

§ 3 Überprüfungsfristen und Überprüfungsintervalle

(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes am 11. September 2012 bereits in Gebrauch stehende überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Überprüfung unterzogen werden.

(2) Der zeitliche Abstand zwischen den weiteren regelmäßigen Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten. Werden die weiteren regelmäßigen Überprüfungen innerhalb von vier Monaten vor deren Fälligkeit durchgeführt, dann ist der nächste Überprüfungstermin auch ab dem ursprünglichen Überprüfungstermin zu berechnen.

(3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 sind neue, nach dem 11. September 2012 erworbene, überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z. B. Lieferschein) nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

§ 4

§ 4 Anforderungen an die Überprüfung

Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine von der Landesregierung anerkannte Werkstätte nach den „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ (Anlage 1) und gegebenenfalls einschlägigen technischen Normen zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

§ 5

§ 5 Anerkennung von Werkstätten

(1) Die Anerkennung von Werkstätten für die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn die Werkstätte über die erforderliche technische Ausstattung und über das notwendige, geschulte Personal gemäß Anlage 3 verfügt.

(2) Mit dem Antrag ist bekannt zu geben, für welche Pflanzenschutzgeräteart die Anerkennung für die Überprüfung beantragt wird. Weiters sind insbesondere das mit der Überprüfung befasste Personal, die vorhandenen und verfügbaren Mess- und Kontrolleinrichtungen sowie der Standort/die Standorte anzugeben.

(3) Erforderlichenfalls hat die Anerkennung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erfolgen. Diese können insbesondere Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung in geeigneten Örtlichkeiten, der Namhaftmachung mindestens einer für die Überprüfung verantwortlichen Person pro Werkstätte, sowie Einschränkungen auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen beinhalten.

(4) Die anerkannten Werkstätten haben der Landesregierung jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Überprüfungen sowie die ausgestellten Überprüfungsplaketten, gegliedert nach Geräteart zu berichten.

(5) Das Personal der anerkannten Werkstätten ist regelmäßig, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren jedoch zumindest einmal, zu schulen. Die Schulung muss die Themen gemäß Anlage 4 beinhalten und mindestens 8 Stunden umfassen.

(6) Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung haben anerkannte Werkstätten bei der Landesregierung mindestens 6 Monate vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren nach der letzten Anerkennung einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zu stellen. Die Anerkennung von Werkstätten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu verlängern, wenn die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(7) Wird der Antrag auf Verlängerung nicht fristgerecht gestellt, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, einen Antrag zu stellen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des Zeitraumes von 5 Jahren nach der letzten Anerkennung.

(8) Ergibt sich bei der amtswegigen Kontrolle einer anerkannten Werkstätte, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Anforderungen zu erfüllen. Kommt die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Anerkennung zu widerrufen.

(9) Die Landesregierung hat über die von ihr anerkannten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen.

(10) Nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung einer Werkstätte sind die nicht verbrauchten Überprüfungsplaketten der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurück zu geben. Ebenso sind die Überprüfungsberichte der letzten 5 Jahre der Landesregierung zu übermitteln.

§ 6

§ 6 Überprüfungsbericht und Überprüfungsplakette

(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der anerkannten Werkstätte ein Überprüfungsbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar des Überprüfungsberichtes ist der Person, die das Gerät vorführt nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der anerkannten Werkstätte. Die Überprüfungsberichte sind von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet sowie von der anerkannten Werkstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Überprüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:

1. Name, Anschrift und Registernummer der anerkannten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,

2. Name und Anschrift der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet,

3. Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinen-, Geräte- oder Seriennummer, Geräteausstattung),

4. Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/128/EG und § 6 dieser Verordnung,

5. allfällige Mängelbeschreibung,

6. zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht,

7. Nummer der Überprüfungsplakette (nur bei positivem Ergebnis der Kontrolle),

8. Datum der Überprüfung sowie

9. Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, die das Gerät vorführt.

(2) Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Überprüfungsergebnis von der anerkannten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Gerätes mit einer deutlich sichtbaren Überprüfungsplakette untrennbar zu kennzeichnen. Bei negativem Prüfergebnis ist lediglich ein (negativer) Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die Überprüfungsplakette ist vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr zu entwerten, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist. Die Überprüfungsplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem gelochten Kalendermonat oder bei Unkenntlichkeit ungültig. Wird die Überprüfung nach Ablauf des auf der Überprüfungsplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Überprüfungstermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.

(4) Die Überprüfungsplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Ablösen der Plakette unmöglich macht. Sie muss gut lesbar und unverwischbar mit der Registernummer der anerkannten Werkstätte sowie mit der fortlaufenden Nummer der Überprüfungsplakette versehen sein.

(5) Auf Antrag ist eine innerhalb des Prüfintervalls unkenntlich gewordene Überprüfungsplakette von der anerkannten Werkstätte kostenpflichtig zu erneuern und eine Kopie des Prüfberichtes ergänzt mit der fortlaufenden Nummer der neuen Überprüfungsplakette auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Anerkennung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen. Bei Verlust des Prüfberichtes ist von der anerkannten Werkstätte auf Antrag eine Kopie kostenpflichtig auszufolgen.

(6) Die Kosten der Überprüfungsplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

(7) Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind neue, überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).

§ 7

§ 7 Anerkennung von Bescheinigungen

In anderen Bundesländern, vom Bund, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in EWR-Vertragsstaaten ausgestellte, gültige Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind Bescheinigungen (Überprüfungsbericht und Überprüfungsplakette) gemäß § 6 gleichwertig. Bei Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist für den Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung vorzuweisen.

§ 8

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfungsergebnis unterzogen worden sind, gelten dann als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine anerkannte Werkstätte nach einer ergänzenden Überprüfung mit einem Überprüfungsbericht und einer Überprüfungsplakette bestätigt wird, dass die „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ gemäß Anlage 1 erfüllt werden. § 6 gilt sinngemäß.

(2) Nach Abs. 1 überprüfte Geräte gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Überprüfung nach ÖPUL (Monat und Jahr am ÖPUL-Prüfbericht), als überprüft im Sinne dieser Verordnung.

(3) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.

§ 9

§ 9 EU-Recht

(1) Durch diese Verordnung wird der Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, S. 71ff, berichtigt durch ABl. L 161 vom 29. Juni 2010, S. 1., umgesetzt.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/0538/A).

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/1535, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/0538/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.

§ 11 § 11

§ 11 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2021 treten § 2 Abs. 2 Z 7, 8 und 9 und Abs. 3 Z 2, § 3 Abs. 3, § 4, § 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 3
PDF

Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 4
PDF