(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Pflanzenschutzgerätes ist von der anerkannten Werkstätte ein Überprüfungsbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar des Überprüfungsberichtes ist der Person, die das Gerät vorführt nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der anerkannten Werkstätte. Die Überprüfungsberichte sind von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet sowie von der anerkannten Werkstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Überprüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:
1. Name, Anschrift und Registernummer der anerkannten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,
2. Name und Anschrift der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Pflanzenschutzgerät befindet,
3. Pflanzenschutzgerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinen-, Geräte- oder Seriennummer, Geräteausstattung),
4. Bezugnahme auf die Richtlinie 2009/128/EG und § 6 dieser Verordnung,
5. allfällige Mängelbeschreibung,
6. zusammenfassende Feststellung, ob das Pflanzenschutzgerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht,
7. Nummer der Überprüfungsplakette (nur bei positivem Ergebnis der Kontrolle),
8. Datum der Überprüfung sowie
9. Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, die das Gerät vorführt.
(2) Überprüfte Pflanzenschutzgeräte sind bei positivem Überprüfungsergebnis von der anerkannten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Gerätes mit einer deutlich sichtbaren Überprüfungsplakette untrennbar zu kennzeichnen. Bei negativem Prüfergebnis ist lediglich ein (negativer) Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 auszustellen.
(3) Die Überprüfungsplakette ist vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr zu entwerten, in dem die nächste Überprüfung des Pflanzenschutzgerätes spätestens erforderlich ist. Die Überprüfungsplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem gelochten Kalendermonat oder bei Unkenntlichkeit ungültig. Wird die Überprüfung nach Ablauf des auf der Überprüfungsplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Überprüfungstermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.
(4) Die Überprüfungsplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Ablösen der Plakette unmöglich macht. Sie muss gut lesbar und unverwischbar mit der Registernummer der anerkannten Werkstätte sowie mit der fortlaufenden Nummer der Überprüfungsplakette versehen sein.
(5) Auf Antrag ist eine innerhalb des Prüfintervalls unkenntlich gewordene Überprüfungsplakette von der anerkannten Werkstätte kostenpflichtig zu erneuern und eine Kopie des Prüfberichtes ergänzt mit der fortlaufenden Nummer der neuen Überprüfungsplakette auszufolgen. Verfügt die ausstellende Werkstätte nicht mehr über eine entsprechende Anerkennung, ist der Antrag bei der Landesregierung einzubringen. Bei Verlust des Prüfberichtes ist von der anerkannten Werkstätte auf Antrag eine Kopie kostenpflichtig auszufolgen.
(6) Die Kosten der Überprüfungsplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.
(7) Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind. Ausgenommen davon sind neue, überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, bis fünf Jahre nach dem Kauf (§ 3 Abs. 3).
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