Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine von der Landesregierung anerkannte Werkstätte nach den „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ (Anlage 1) und gegebenenfalls einschlägigen technischen Normen zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021
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