(1) Bis zum 26. November 2016 muss jedes am 11. September 2012 bereits in Gebrauch stehende überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgerät zumindest einer Überprüfung unterzogen werden.
(2) Der zeitliche Abstand zwischen den weiteren regelmäßigen Überprüfungen darf bis zum Ende des Jahres 2019 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten. Werden die weiteren regelmäßigen Überprüfungen innerhalb von vier Monaten vor deren Fälligkeit durchgeführt, dann ist der nächste Überprüfungstermin auch ab dem ursprünglichen Überprüfungstermin zu berechnen.
(3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 sind neue, nach dem 11. September 2012 erworbene, überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Kaufdatum zumindest einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z. B. Lieferschein) nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021
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