(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte, die im Rahmen des ÖPUL einer wiederkehrenden Überprüfung mit positivem Prüfungsergebnis unterzogen worden sind, gelten dann als überprüft im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn innerhalb der Gültigkeitsfrist dieser ÖPUL-Überprüfung durch eine anerkannte Werkstätte nach einer ergänzenden Überprüfung mit einem Überprüfungsbericht und einer Überprüfungsplakette bestätigt wird, dass die „Anforderungen an die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“ gemäß Anlage 1 erfüllt werden. § 6 gilt sinngemäß.
(2) Nach Abs. 1 überprüfte Geräte gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Überprüfung nach ÖPUL (Monat und Jahr am ÖPUL-Prüfbericht), als überprüft im Sinne dieser Verordnung.
(3) „ÖPUL“ im Sinne dieser Bestimmung ist das österreichische Agrarumweltprogramm, das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter der GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0073-II/8/2007 genehmigt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 232 am 30. November 2007 veröffentlicht wurde, in der Fassung der Änderung GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 48 am 8. März 2014.
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