(1) Die Anerkennung von Werkstätten für die Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn die Werkstätte über die erforderliche technische Ausstattung und über das notwendige, geschulte Personal gemäß Anlage 3 verfügt.
(2) Mit dem Antrag ist bekannt zu geben, für welche Pflanzenschutzgeräteart die Anerkennung für die Überprüfung beantragt wird. Weiters sind insbesondere das mit der Überprüfung befasste Personal, die vorhandenen und verfügbaren Mess- und Kontrolleinrichtungen sowie der Standort/die Standorte anzugeben.
(3) Erforderlichenfalls hat die Anerkennung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erfolgen. Diese können insbesondere Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Überprüfung in geeigneten Örtlichkeiten, der Namhaftmachung mindestens einer für die Überprüfung verantwortlichen Person pro Werkstätte, sowie Einschränkungen auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen beinhalten.
(4) Die anerkannten Werkstätten haben der Landesregierung jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Überprüfungen sowie die ausgestellten Überprüfungsplaketten, gegliedert nach Geräteart zu berichten.
(5) Das Personal der anerkannten Werkstätten ist regelmäßig, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren jedoch zumindest einmal, zu schulen. Die Schulung muss die Themen gemäß Anlage 4 beinhalten und mindestens 8 Stunden umfassen.
(6) Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung haben anerkannte Werkstätten bei der Landesregierung mindestens 6 Monate vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren nach der letzten Anerkennung einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung zu stellen. Die Anerkennung von Werkstätten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu verlängern, wenn die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt sind.
(7) Wird der Antrag auf Verlängerung nicht fristgerecht gestellt, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, einen Antrag zu stellen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des Zeitraumes von 5 Jahren nach der letzten Anerkennung.
(8) Ergibt sich bei der amtswegigen Kontrolle einer anerkannten Werkstätte, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Anforderungen zu erfüllen. Kommt die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Anerkennung zu widerrufen.
(9) Die Landesregierung hat über die von ihr anerkannten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen.
(10) Nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung einer Werkstätte sind die nicht verbrauchten Überprüfungsplaketten der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurück zu geben. Ebenso sind die Überprüfungsberichte der letzten 5 Jahre der Landesregierung zu übermitteln.
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