In anderen Bundesländern, vom Bund, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in EWR-Vertragsstaaten ausgestellte, gültige Bescheinigungen für die wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind Bescheinigungen (Überprüfungsbericht und Überprüfungsplakette) gemäß § 6 gleichwertig. Bei Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist für den Fall einer Überprüfung eine beglaubigte Übersetzung vorzuweisen.
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