(1) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu- und Stäubegeräte sowie sonstige Geräte samt Zubehör (wie z. B. Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtung für den Tank), die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt, bereits in Gebrauch sind und beruflich eingesetzt werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Spritzzüge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).
(2) Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:
1. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);
2. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz und vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);
3. Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau);
4. stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte und -anlagen (z. B. Pflanzenschutzgeräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);
5. Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeraten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe);
6. Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge), die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;
7. Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).
8. Granulatstreugeräte;
9. Saatgutbeizgeräte.
(3) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:
1. Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte:
a. Sprühflaschen,
b. Druckspeicherspritzen,
c. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,
d. handbetätigte Rückenspritzgeräte,
e. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder motorbetriebene Rückensprühgeräte;
2. Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2015.
(4) Bei Pflanzenschutzgeräten gemäß Abs. 3 ist von der beruflichen Verwenderin/vom beruflichen Verwender sicherzustellen, dass sie regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.
(5) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2021
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