LandesrechtSteiermarkVerordnungenBerufsjägerprüfungs Verordnung

Berufsjägerprüfungs Verordnung

In Kraft seit 04. November 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Gesuche um Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung jeweils bis 1. Juni des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, mit folgenden Beilagen einzureichen :

1. Geburtsurkunde;

2. Nachweis über die körperliche und geistige Eignung, welcher durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners erbracht wird;

3. Auszug aus dem Strafregister;

4. Staatsbürgerschaftsnachweis;

5. Bestätigung über den ordnungsgemäßen Abschluß der Berufsjägerausbildung;

6. Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist eine binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringende Berufung an die Landesregierung zulässig.

(3) Die Prüfungs und Einreichungstermine werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft verlautbart.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 17/2025

§ 2

§ 2

(1) Für die schriftliche Prüfung, die höchstens zwei Stunden dauert, werden vom Vorsitzenden oder von einem der beiden Prüfungskommissäre zwei Fragen aus dem Prüfungsstoff (§ 4 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung) gestellt.

(2) Die Zuteilung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Prüfungskommissär.

(3) Während der schriftlichen Prüfung sind die Kandidaten durch den Vorsitzenden oder durch einen Prüfungskommissär zu beaufsichtigen. Die Kandidaten dürfen sich nur der Behelfe bedienen, die ihnen die Aufsicht zur Verfügung stellt oder zu benützen gestattet.

(4) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären nach Beendigung der schriftlichen Prüfung durchzusehen. Anschließend ist mit der mündlichen Prüfung zu beginnen.

§ 3

§ 3

Die Beurteilung hat zu lauten: „mit sehr gutem Erfolg bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“. Die endgültige Klassifikation erfolgt entweder einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß. Die Noten sind: sehr gut, gut, genügend und nicht genügend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005

§ 4

§ 4

(1) Bei bestandener Prüfung wird ein mit dem Dienstsiegel versehenes Zeugnis ausgestellt, welches der /die Vorsitzende und die Prüfungskommissäre eigenhändig unterfertigen.

(2) Über eine nicht bestandene Prüfung ist eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Die Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005

§ 5

§ 5

(1) Über den Prüfungsakt ist eine Niederschrift zu verfassen. In dieser Niederschrift sind auch die Beratungen und Beschlüsse der Kommission sowie etwaige besondere Vorfälle aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist sodann vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu fertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005

§ 6

§ 6

(1) Die Prüfungstaxe beträgt 15 €. Sie ist vor Beginn der Prüfung zu erlegen. Für die Wiederholungsprüfung ist die volle Prüfungstaxe zu entrichten.

(2) Der Einzahlungsnachweis ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vor der Prüfung auszuhändigen und der Prüfungsniederschrift beizuschließen.

(3) Prüflinge, die während der Prüfung zurücktreten oder nach Zulassung von dieser ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Ersatz der Prüfungstaxe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001

§ 7

§ 7

Die Prüfungstaxen dienen zur Deckung des Prüfungsaufwandes einschließlich der Reisekosten und sonstigen Spesen der Kommissionsmitglieder. Der Restbetrag ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission als Prüfungsgebühren aufzuteilen.

§ 8

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 5/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1972, außer Kraft.

§ 9

§ 9

(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 3 letzter Satz, § 4 und § 5 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2005, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2025 tritt § 1 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 17/2025

Muster A

ZEUGNIS

über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung)

Anl. 1

Herr .........................................................................................................................................................................................

geboren am ............................................................................... in ..........................................................................................

Beruf .......................................................................................................................................................................................

Wohnort ..................................................................................................................................................................................

hat die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1954, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1986, über die

Berufsjägerprüfung

mit ............................................................................. Erfolg abgelegt.

Graz, am .............................................

Die Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung:
Der Vorsitzende:
...............................................................................
Die Prüfungskommissäre:

Muster B

Anl. 2

An Herrn

.................................................................................................................................................................................................

in ........................................................................................

Bei der am ..................................................................................... gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1954, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1986, abgehaltenen Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) haben Sie keinen genügenden Erfolg erzielt.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung vom ........................................................................... können Sie die Prüfung nur einmal, und zwar frühestens nach Jahresfrist, wiederholen.

Graz, am ...............................................................

Die Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung:
Der Vorsitzende:
.............................................................................................
Die Prüfungskommissäre: