LandesrechtSteiermarkVerordnungenBerufsjägerprüfungs Verordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 30. April 2005
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Die Beurteilung hat zu lauten: „mit sehr gutem Erfolg bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“. Die endgültige Klassifikation erfolgt entweder einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß. Die Noten sind: sehr gut, gut, genügend und nicht genügend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005

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