(1) Für die schriftliche Prüfung, die höchstens zwei Stunden dauert, werden vom Vorsitzenden oder von einem der beiden Prüfungskommissäre zwei Fragen aus dem Prüfungsstoff (§ 4 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung) gestellt.
(2) Die Zuteilung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Prüfungskommissär.
(3) Während der schriftlichen Prüfung sind die Kandidaten durch den Vorsitzenden oder durch einen Prüfungskommissär zu beaufsichtigen. Die Kandidaten dürfen sich nur der Behelfe bedienen, die ihnen die Aufsicht zur Verfügung stellt oder zu benützen gestattet.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären nach Beendigung der schriftlichen Prüfung durchzusehen. Anschließend ist mit der mündlichen Prüfung zu beginnen.
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