(1) Bei bestandener Prüfung wird ein mit dem Dienstsiegel versehenes Zeugnis ausgestellt, welches der /die Vorsitzende und die Prüfungskommissäre eigenhändig unterfertigen.
(2) Über eine nicht bestandene Prüfung ist eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Die Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005
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