(1) Über den Prüfungsakt ist eine Niederschrift zu verfassen. In dieser Niederschrift sind auch die Beratungen und Beschlüsse der Kommission sowie etwaige besondere Vorfälle aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist sodann vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu fertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005
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