(1) Die Prüfungstaxe beträgt 15 €. Sie ist vor Beginn der Prüfung zu erlegen. Für die Wiederholungsprüfung ist die volle Prüfungstaxe zu entrichten.
(2) Der Einzahlungsnachweis ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vor der Prüfung auszuhändigen und der Prüfungsniederschrift beizuschließen.
(3) Prüflinge, die während der Prüfung zurücktreten oder nach Zulassung von dieser ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Ersatz der Prüfungstaxe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001
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