(1) Gesuche um Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung jeweils bis 1. Juni des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, mit folgenden Beilagen einzureichen :
1. Geburtsurkunde;
2. Nachweis über die körperliche und geistige Eignung, welcher durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners erbracht wird;
3. Auszug aus dem Strafregister;
4. Staatsbürgerschaftsnachweis;
5. Bestätigung über den ordnungsgemäßen Abschluß der Berufsjägerausbildung;
6. Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist eine binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringende Berufung an die Landesregierung zulässig.
(3) Die Prüfungs und Einreichungstermine werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft verlautbart.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 17/2025
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