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Durchführungsverordnung zum Tierseuchenkassengesetz

In Kraft seit 12. Juli 1972
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§ 1

§ 1

(1) Die Verwaltung der Tierseuchenkasse ist dem zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem ein Beirat, bestehend aus drei Personen, und zwar zwei Vertretern der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und einem Amtstierarzt, zur Seite steht. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(2) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner sind von der Landesregierung auf 5 Jahre zu berufen.

(3) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner erhalten. für die Teilnahme :an den Sitzungen Reisegebühren der Landesbeamten;der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII.

§ 2

§ 2

Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom zuständigen Regierungsmitglied. einzuberufen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung des Voranschlages, vor Festsetzung der Höhe der Tierseuchenkassenbeiträge und bei finanzieller Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, zu hören.

§ 3

§ 3

Der Sachaufwand der Tierseuchenkasse und die Reisegebühren sind aus Mitteln der Tierseuchenkasse zu bestreitenden übrigen Aufwand der Verwaltung der Tierseuchenkasse hat das Land zu tragen.

§ 4

§ 4

Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus:

a) den Pflichtbeiträgen der Tierbesitzer (Tierseuchenkassenbeiträge);

b) den Leistungen des Bundes nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Gesetze BGBl. II Nr. 348/19341 Nr. 441/1935, Nr. 122/1949, Nr. 128/1954, Nr. 331/ 1971, Nr. 141/1974, Nr. 422/1974 und Nr. 220/1978 sowie des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/ 1982

c) dem Zinsenertrag der angelegten Mittel;

d) den allfälligen Zuwendungen des Landes und,der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark;

e) den sonstigen Zuwendungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983,

§ 5

§ 5

(1) Die Tierseuchenkasse hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 lit. a und § 3 Abs. 3 des Tierseuchenkassengesetzes Beihilfen für Rinder und Haustiere zu leisten:

a) die an Maul und Klauenseuche (ohne Nach oder Folgekrankheiten) verendet sind;

b) die wegen Maul und Klauenseuche nach amtstierärztlichem Gutachten als voraussichtlich unheilbar mit Einverständnis des Eigentümers,bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden;

c) die an Milzbrand verendet sind;

d) die an Rauschbrand verendet sind;

e) die an Pararauschbrand verendet sind, wenn dieser nicht im Anschluß an eine blutige Operation oder Geburt innerhalb von 10 Tagen aufgetreten ist;

f) die infolge Wutkrankheit

aa) verendet sind;

bb) notgeschlachtet wurden und bei denen Wutkrankheit amtlich nachgewiesen wird.;

g) die infolge eines gesetzlich bestehenden Schlachtverbotes nicht geschlachtet werden durften und bei welchen sich nach dem Verenden später herausstellte, daß keine der angenommenen Krankheiten vorlag;

h) die im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit verendet sind; Voraussetzung der Leistung sind die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes und der Umstand, daß das Ergebnis der Fleischbeschau oder der Zerlegungsbefund der Gewährung einer Beihilfe nicht entgegensteht;

i) die trotz rechtzeitiger tierärztlicher Behandlung infolge der Leberegelseuche verendet sind oder nach amtstierärztlichem Gutachten als voraussichtlich unheilbar mit Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden; Voraussetzung der Leistung sind die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes und der Umstand, daß das Ergebnis der Fleischbeschau oder der Zerlegungsbefund der Gewährung einer Beihilfe nicht entgegensteht;

j) die an Piroplasmose verendet sind;

k) die als Dauerausscheider von Fleischvergiftungserregern festgestellt und mit Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden.

l) die nach § 21 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, getötet wurden

m) die bei einem amtlichen Verfahren zur Bekämpfung der IBR/IPV (infektiöse Bronchitis Bläschenausschlag) der Rinder als positiv festgestellt wurden und innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Feststellung des positiven Befundes getötet wurden.

(2) Die Bewilligung des Amtes der Landesregierung nach Abs. 1 lit. b, i und k ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1977, LGBl. Nr. 13/1979, LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 29/1988

§ 6

§ 6

Die Tierseuchenkasse hat gemäß § 2 lit. b des Tierseuchenkassengesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die Kosten für nachstehende Leistungen zu übernehmen:

a) Dasselbeulenkrankheit der Rinder: die Kosten

aa) zur Beschaffung von Arzneimitteln und deren Anwendung bei behördlichen Bekämpfungsverfahren;

bb) der Heilung nach dem Gebührentarif für tierärztliche Dienstleistungen bei Rindern, die durch die Behandlung im Rahmen eines behördlichen Bekämpfungsverfahrens infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit Schaden erlitten haben; Voraussetzung der Leistung ist die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes;

b) Leberegelkrankheit der Rinder: die Kosten

aa) zur Beschaffung von Arzneimitteln und deren Anwendung bei vom Amt der Landesregierung durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen;

bb) bei gebietsweise vom Amt der Landesregierung vorgesehenen Untersuchungsverfahren zur Bekämpfung der Leberegelkrankheit;

cc) der Heilung nach dem Gebührentarif für tierärztliche Dienstleistungen bei Rindern, die durch die Behandlung im Rahmen eines vom Amt der Landesregierung durchgeführten Bekämpfungsverfahrens infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit Schaden erlitten haben; Voraussetzung der Leistung ist die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes;

c) Maul und Klauenseuche: die Kosten des Impfstoffes für Impfungen gegen Maul und Klauenseuche, sofern diese Kosten nicht aus Bundes- oder Landesmitteln getragen werden;

d) Eutergesundheitsdienst: die Untersuchungskosten und den dazu erforderlichen Sachaufwand für den vom Amt der Landesregierung durchgeführten Eutergesundheitsdienst;

e) Schafgesundheitsdienst bei Tieren, deren Eigentümer Mitglieder des Landesverbandes der Schafzüchter Steiermarks sind: die Kosten für Aufklärungsaktionen der Tierärzte, der Eigentümer bzw. Besitzer, die Untersuchungskosten und die Reisegebühren für Erhebungen; soweit diese Dienstverrichtungen von Tierärzten vorgenommen werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gebühren ihnen die Reisegebühren der höchsten Gebührenstufe für Landesvertragsbedienstete;

f) die Kosten des Impfstoffes für vom Amt der Landesregierung empfohlene Impfungen;

g) den Aufwand des Verfahrens zur Feststellung der Diagnose der IBR/IPV (infektiöse Bronchitis – Bläschenausschlag) der Rinder;

h) den Aufwand des Verfahrens nach § 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982

h) den Aufwand des Verfahrens zur Feststellung der Diagnose für die Gewährung von Beihilfen nach den Bestimmungen des § 5.

j) den Aufwand des Verfahrens zur Feststellung der Diagnose der BVD/MD (Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease) der Rinder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 79/2000

§ 7

§ 7

Auf die gewährten Beihilfen sind anzurechnen:

a) die Leistungen des Bundes nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und des Rinderleukosegesetzes

b) der Wert derjenigen Teile des getöteten, verendeten oder notgeschlachteten Tieres, die dem Eigentümer bzw. Besitzer zur Verfügung überlassen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1983

§ 8

§ 8

Zur bescheidmäßigen Festsetzung der Höhe der Beihilfe ist die Krankheit des Tieres durch amtstierärztliches Gutachten (Sektion oder Sektion und bakteriologische Untersuchung) und der gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der dem Eigentümer bzw. Besitzer verbleibenden Teile durch Schätzung zu erheben. Für das Schätzungsverfahren ist § 51 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.

§ 9

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes außer Kraft.