(1) Die Tierseuchenkasse hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 lit. a und § 3 Abs. 3 des Tierseuchenkassengesetzes Beihilfen für Rinder und Haustiere zu leisten:
a) die an Maul und Klauenseuche (ohne Nach oder Folgekrankheiten) verendet sind;
b) die wegen Maul und Klauenseuche nach amtstierärztlichem Gutachten als voraussichtlich unheilbar mit Einverständnis des Eigentümers,bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden;
c) die an Milzbrand verendet sind;
d) die an Rauschbrand verendet sind;
e) die an Pararauschbrand verendet sind, wenn dieser nicht im Anschluß an eine blutige Operation oder Geburt innerhalb von 10 Tagen aufgetreten ist;
f) die infolge Wutkrankheit
aa) verendet sind;
bb) notgeschlachtet wurden und bei denen Wutkrankheit amtlich nachgewiesen wird.;
g) die infolge eines gesetzlich bestehenden Schlachtverbotes nicht geschlachtet werden durften und bei welchen sich nach dem Verenden später herausstellte, daß keine der angenommenen Krankheiten vorlag;
h) die im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit verendet sind; Voraussetzung der Leistung sind die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes und der Umstand, daß das Ergebnis der Fleischbeschau oder der Zerlegungsbefund der Gewährung einer Beihilfe nicht entgegensteht;
i) die trotz rechtzeitiger tierärztlicher Behandlung infolge der Leberegelseuche verendet sind oder nach amtstierärztlichem Gutachten als voraussichtlich unheilbar mit Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden; Voraussetzung der Leistung sind die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes und der Umstand, daß das Ergebnis der Fleischbeschau oder der Zerlegungsbefund der Gewährung einer Beihilfe nicht entgegensteht;
j) die an Piroplasmose verendet sind;
k) die als Dauerausscheider von Fleischvergiftungserregern festgestellt und mit Einverständnis des Eigentümers bzw. Besitzers und Bewilligung des Amtes der Landesregierung getötet wurden.
l) die nach § 21 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, getötet wurden
m) die bei einem amtlichen Verfahren zur Bekämpfung der IBR/IPV (infektiöse Bronchitis Bläschenausschlag) der Rinder als positiv festgestellt wurden und innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Feststellung des positiven Befundes getötet wurden.
(2) Die Bewilligung des Amtes der Landesregierung nach Abs. 1 lit. b, i und k ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1977, LGBl. Nr. 13/1979, LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 29/1988
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