LandesrechtSteiermarkVerordnungenDurchführungsverordnung zum Tierseuchenkassengesetz§ 2

§ 2

In Kraft seit 12. Juli 1972
Up-to-date

Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom zuständigen Regierungsmitglied. einzuberufen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung des Voranschlages, vor Festsetzung der Höhe der Tierseuchenkassenbeiträge und bei finanzieller Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, zu hören.

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