Auf die gewährten Beihilfen sind anzurechnen:
a) die Leistungen des Bundes nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und des Rinderleukosegesetzes
b) der Wert derjenigen Teile des getöteten, verendeten oder notgeschlachteten Tieres, die dem Eigentümer bzw. Besitzer zur Verfügung überlassen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1983
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