(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes außer Kraft.
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