Zur bescheidmäßigen Festsetzung der Höhe der Beihilfe ist die Krankheit des Tieres durch amtstierärztliches Gutachten (Sektion oder Sektion und bakteriologische Untersuchung) und der gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der dem Eigentümer bzw. Besitzer verbleibenden Teile durch Schätzung zu erheben. Für das Schätzungsverfahren ist § 51 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.
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