(1) Die Verwaltung der Tierseuchenkasse ist dem zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem ein Beirat, bestehend aus drei Personen, und zwar zwei Vertretern der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und einem Amtstierarzt, zur Seite steht. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner sind von der Landesregierung auf 5 Jahre zu berufen.
(3) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner erhalten. für die Teilnahme :an den Sitzungen Reisegebühren der Landesbeamten;der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII.
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