Die Tierseuchenkasse hat gemäß § 2 lit. b des Tierseuchenkassengesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die Kosten für nachstehende Leistungen zu übernehmen:
a) Dasselbeulenkrankheit der Rinder: die Kosten
aa) zur Beschaffung von Arzneimitteln und deren Anwendung bei behördlichen Bekämpfungsverfahren;
bb) der Heilung nach dem Gebührentarif für tierärztliche Dienstleistungen bei Rindern, die durch die Behandlung im Rahmen eines behördlichen Bekämpfungsverfahrens infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit Schaden erlitten haben; Voraussetzung der Leistung ist die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes;
b) Leberegelkrankheit der Rinder: die Kosten
aa) zur Beschaffung von Arzneimitteln und deren Anwendung bei vom Amt der Landesregierung durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen;
bb) bei gebietsweise vom Amt der Landesregierung vorgesehenen Untersuchungsverfahren zur Bekämpfung der Leberegelkrankheit;
cc) der Heilung nach dem Gebührentarif für tierärztliche Dienstleistungen bei Rindern, die durch die Behandlung im Rahmen eines vom Amt der Landesregierung durchgeführten Bekämpfungsverfahrens infolge einer medikamentösen Überempfindlichkeit Schaden erlitten haben; Voraussetzung der Leistung ist die Einhaltung der Anwendungsvorschriften des Medikamentes;
c) Maul und Klauenseuche: die Kosten des Impfstoffes für Impfungen gegen Maul und Klauenseuche, sofern diese Kosten nicht aus Bundes- oder Landesmitteln getragen werden;
d) Eutergesundheitsdienst: die Untersuchungskosten und den dazu erforderlichen Sachaufwand für den vom Amt der Landesregierung durchgeführten Eutergesundheitsdienst;
e) Schafgesundheitsdienst bei Tieren, deren Eigentümer Mitglieder des Landesverbandes der Schafzüchter Steiermarks sind: die Kosten für Aufklärungsaktionen der Tierärzte, der Eigentümer bzw. Besitzer, die Untersuchungskosten und die Reisegebühren für Erhebungen; soweit diese Dienstverrichtungen von Tierärzten vorgenommen werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gebühren ihnen die Reisegebühren der höchsten Gebührenstufe für Landesvertragsbedienstete;
f) die Kosten des Impfstoffes für vom Amt der Landesregierung empfohlene Impfungen;
g) den Aufwand des Verfahrens zur Feststellung der Diagnose der IBR/IPV (infektiöse Bronchitis – Bläschenausschlag) der Rinder;
h) den Aufwand des Verfahrens nach § 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982
h) den Aufwand des Verfahrens zur Feststellung der Diagnose für die Gewährung von Beihilfen nach den Bestimmungen des § 5.
j) den Aufwand des Verfahrens zur Feststellung der Diagnose der BVD/MD (Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease) der Rinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 79/2000
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