LandesrechtSteiermarkVerordnungenGeschäftsordnung für die Tourismusverbände

Geschäftsordnung für die Tourismusverbände

In Kraft seit 14. April 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1 Organe des Tourismusverbandes

Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die Tourismuskommission, der Vorsitzende, der Finanzreferent und die Rechnungsprüfer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003

§ 2

§ 2 Die Vollversammlung

(1) Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1. Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission sowie der Rechnungsprüfer (Stellvertreter);

2. die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung der Interessentenbeiträge (§ 34 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992);

3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden Darlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt;

4. die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Haushaltsplanes und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

5. die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlussfassung über den Zusammenschluss zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992.

(2) Die Vollversammlung ist von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die Vollversammlung ist von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der/beim Vorsitzenden des Tourismusverbands begehrt (außerordentliche Vollversammlung). Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Zusätzlich ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Positionen bekanntzugeben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht Besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Darauf ist vom Vorsitzenden besonders hinzuweisen. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 1 Z 2 können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(7) Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.

(8) Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

(9) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.

(10) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsitzenden übermittelt und in dieser Sitzung, vor der sie gestellt wurden, behandelt werden. Anfragen sind vom Vorsitzenden tunlichst in der Sitzung zu beantworten, in der diese gestellt werden. Erfordert die Beantwortung der Anfrage umfangreiche Erhebungen, kann die Beantwortung auf schriftlichem Wege erfolgen; in diesem Fall ist die Beantwortung der Anfrage innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Einbringen der Anfrage, dem Anfragenden zuzustellen.

(11) Die Vollversammlung kann zu ihren Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.

(12) Über den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist durch eine/n von der/vom Vorsitzenden bestimmte/n Schriftführer/in oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer ein Protokoll (Resümee- und Beschlussprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Die Mitglieder des Tourismusverbands sind berechtigt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.

(13) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021, LGBl. Nr. 107/2023

§ 3

§ 3 Die Tourismuskommission

(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung von und die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer vorbehalten sind. Insbesondere folgende Angelegenheiten sind der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehalten:

1. die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzendenstellvertreters und des Finanzreferenten aus ihrer Mitte

2. der Voranschlag, allfällige Nachträge und der Marketingplan;

3. die Genehmigung der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 17 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) an die Vollversammlung;

4. die Errichtung, Fortführung und die Auflassung einer Geschäftsstelle;

5. die Errichtung, Fortführung und die Auflassung von Unternehmungen des Tourismusverbandes;

6. der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften;

7. die Aufnahme von Darlehen, ausgenommen jener, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 eines Beschlusses der Vollversammlung bedürfen;

8. (Anm.: entfallen)

9. die Bestellung, Kündigung, Entlassung und Festsetzung der Bezüge des Geschäftsführers und des Personals der Geschäftsstelle

10. Vorschläge an die Landesregierung zur Abänderung der Geschäftsordnung der Tourismusverbände;

11. die Einrichtung und personelle Besetzung von Marketingbeiräten, deren Aufgabe es ist, Vorschläge für die Tourismuskommission in zuvor definierten Erlebnisfeldern zu erarbeiten;

12. die Beschlussfassung über die Verwendung von Finanzmitteln für Infrastruktureinrichtungen (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände).

(2) Die Tourismuskommission ist von der/vom Vorsitzenden mindestens viermal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt (ordentliche Sitzungen). Die Mitglieder der Tourismuskommission sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Die Einladung ist auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Im Falle der Verhinderung eines von der Vollversammlung gewählten Mitgliedes der Tourismuskommission ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Im Falle der Verhinderung eines gemäß § 13 Abs. 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 bestellten Mitgliedes hat dieses Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle zeitgerecht bekanntzugeben.

(3) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Anführung des Gegenstandes von der Aufsichtsbehörde, mindestens einem Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission oder einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer verlangt, sind sie binnen zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und ist dieser zur Erstattung eines Berichtes beizuziehen. Im übrigen gilt Abs. 2 dritter bis fünfter Satz sinngemäß

(4) Die Tourismuskommission ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 gewählten als auch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gemäß § 13 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 9 (hinsichtlich der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers) ist die Zustimmung von zwei Drittel sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 gewählten als auch die Zustimmung von zwei Drittel der gemäß § 13 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(5) Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.

(6) Jedes Mitglied der Tourismuskommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Anfragen und Anträge sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten bzw. zu behandeln.

(7) Die Tourismuskommission kann ihren Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.

(8) Über den Verlauf der Sitzungen der Tourismuskommission und über die gefassten Beschlüsse ist durch eine/n von der Tourismuskommission bestimmte/n Schriftführer/in oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer ein Protokoll (Resümee- und Beschlussprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde und jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied der Tourismuskommission ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.

(9) Die Sitzungen der Tourismuskommission sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden verlangt und von der Tourismuskommission nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Jahresvoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beratungen und die Beschlußfassungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.

(10) Die Tourismuskommission kann beschließen, dass die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Finanzreferentin/der Finanzreferent eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die maximale Höhe der Aufwandsentschädigung darf für die Vorsitzende/den Vorsitzenden nicht mehr als EUR 1.000, für die Stellvertreterin/den Stellvertreter nicht mehr als EUR 500 und für die Finanzreferentin/den Finanzreferenten nicht mehr als EUR 750 pro Monat betragen. Die Kommission kann auch ein Sitzungsgeld für die Kommissionsmitglieder in Höhe von maximal EUR 150 je Sitzung für maximal vier Kommissionssitzungen beschließen. Bei Bezug einer Aufwandsentschädigung kann kein Sitzungsgeld bezogen werden. Soweit den Kommissionsmitgliedern durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021, LGBl. Nr. 107/2023

§ 5

§ 5 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband und vertritt ihn nach außen.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:

1. Einberufung der Vollversammlung und der Tourismuskommission

2. Führung des Vorsitzes in der Vollversammlung und in der Tourismuskommission

3. Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Tourismuskommission, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird

4. Unterzeichnung aller Schriftstücke des Tourismusverbands oder die Bevollmächtigung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hiefür;

5. Fertigung der Protokolle über die Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission gemeinsam mit dem Schriftführer

6. Erstattung des Tätigkeitsberichtes;

7. Leitung der Geschäftsstelle, bis ein/e (neue/r) Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt ist.

(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 9/2021

§ 6

§ 6 Der Finanzreferent

(1) Dem Finanzreferenten obliegt

1. die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes und

2. die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses.

(2) Alle Rechnungen, Belege und Urkunden über Verbindlichkeiten sind von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, falls dieser/diesem die Vollmacht dazu erteilt worden ist, zu zeichnen (Vier-Augen-Prinzip).

(3) Die Funktion des Finanzreferenten ist mit der des Vorsitzenden oder des Vorsitzendenstellvertreters unvereinbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 9/2021

§ 7

§ 7 Die Rechnungsprüfer

(1) Den Rechnungsprüfern (Prüfungsausschuß) obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Der Prüfungsausschuß kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens zweimal jährlich unvermutet Kassenkontrollen vorzunehmen, die sich auf die Überprüfung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken haben.

(3) Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahmehmungen und Vorschläge laufend dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Kassiers der Tourismuskommission ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

(4) Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

§ 8

§ 8 Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer (§ 25 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung ist mit der Mitgliedschaft in der Tourismuskommission unvereinbar. Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat gemäß §§ 2 und 4 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, zu erfolgen.

(2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Dienstnehmer des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie allgemeine Regelungen der Dienstzeit, Gewährung von über den Dienstvertrag hinausgehenden Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub und dergleichen) und die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, darf der Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorsitzenden setzen, es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt.

(3) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er hat die Beschlüsse der Vollversammlung und der Tourismuskommission wie insbesondere den Marketingplan zu vollziehen.

(4) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheiten der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(5) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Tourismusverbands finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019, Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021

§ 9

§ 9 Geschäftsstellen

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten (§ 23 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 9/2021

§ 10

§ 10 Aufsicht

(1) Um der Aufsichtsbehörde (§ 26 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermöglichen, sind die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die Finanzreferentin/der Finanzreferent und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer verpflichtet,

1. der Aufsichtsbehörde alle Einladungen zu Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission zeitgleich mit der Versendung der Einladung zu übermitteln;

2. alle Protokolle über Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission der Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen nach der Sitzung vorzulegen;

3. der Aufsichtsbehörde den von der Tourismuskommission beschlossenen Jahresvoranschlag, allfällige Nachträge sowie den beschlossenen Marketingplan spätestens zwei Wochen nach Beschlussfassung durch die Tourismuskommission bekannt zu geben;

4. den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht spätestens zwei Wochen nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen;

5. der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäftsbücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und sonstigen Aufzeichnungen des Tourismusverbands und seiner wirtschaftlichen Unternehmen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

6. die Ausschreibung der Position der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übermitteln;

7. Änderungen der Person der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters, der Finanzreferentin/des Finanzreferenten, der Kommissionsmitglieder und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen;

8. allen Maßnahmen unverzüglich zu entsprechen, die von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer Aufsichtspflicht verlangt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 8 gilt auch für die übrigen Organe des Tourismusverbands.

(3) Die Strafbestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (§§ 101b ff.) gelten sinngemäß. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 8 kann die Aufsichtsbehörde den Amtsverlust mit Bescheid aussprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2021

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 1, 2 Abs. 6, 7 und 8, 3 Abs. 1 Z 1 und 9, Abs. 2, 3 und 4, 5 Abs. 1 und 2 Z 1, 2, 3 und 5, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 und 4 sowie der Entfall des § 4, der Absatzbezeichnung,(1)‘ im § 9 und des § 9 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2003, in Kraft. Sie sind jedoch mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 6, 7 und 8, 3 Abs. 1 Z 9, 3 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz, 3 Abs. 4 und 5 Abs. 1 erst nach der der Kundmachung der Verordnung folgenden Wahl der Organe des Tourismusverbandes anzuwenden.

(2) Die Änderung des § 2 Abs. 2 dritter Satz, des § 3 Abs. 2 zweiter Satz und des § 8 Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2012, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2021 treten § 2 Abs. 1 Z 3 und 5, Abs. 2, 11 und 12, § 3 Abs. 1 Z 2, 10 und 11, § 3 Abs. 2, 4, 7, 8 und 10, § 5 Abs. 2 Z 4 und 7, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 5, § 9 und § 10 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 Z 8 außer Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2023 treten § 2 Abs. 3, 6, 7 und 8 sowie § 3 Abs. 1 Z 11 und 12 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021, LGBl. Nr. 107/2023