(1) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer (§ 25 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführung ist mit der Mitgliedschaft in der Tourismuskommission unvereinbar. Die Ausschreibung und Besetzung der Funktion der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat gemäß §§ 2 und 4 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, zu erfolgen.
(2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Dienstnehmer des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie allgemeine Regelungen der Dienstzeit, Gewährung von über den Dienstvertrag hinausgehenden Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub und dergleichen) und die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, darf der Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorsitzenden setzen, es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt.
(3) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er hat die Beschlüsse der Vollversammlung und der Tourismuskommission wie insbesondere den Marketingplan zu vollziehen.
(4) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheiten der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Tourismusverbands finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2019, Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021
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