(1) Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission sowie der Rechnungsprüfer (Stellvertreter);
2. die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung der Interessentenbeiträge (§ 34 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992);
3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden Darlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt;
4. die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Haushaltsplanes und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
5. die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlussfassung über den Zusammenschluss zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992.
(2) Die Vollversammlung ist von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die Vollversammlung ist von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der/beim Vorsitzenden des Tourismusverbands begehrt (außerordentliche Vollversammlung). Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Zusätzlich ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Positionen bekanntzugeben.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht Besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Darauf ist vom Vorsitzenden besonders hinzuweisen. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 1 Z 2 können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(7) Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
(8) Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
(9) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
(10) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsitzenden übermittelt und in dieser Sitzung, vor der sie gestellt wurden, behandelt werden. Anfragen sind vom Vorsitzenden tunlichst in der Sitzung zu beantworten, in der diese gestellt werden. Erfordert die Beantwortung der Anfrage umfangreiche Erhebungen, kann die Beantwortung auf schriftlichem Wege erfolgen; in diesem Fall ist die Beantwortung der Anfrage innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Einbringen der Anfrage, dem Anfragenden zuzustellen.
(11) Die Vollversammlung kann zu ihren Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.
(12) Über den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist durch eine/n von der/vom Vorsitzenden bestimmte/n Schriftführer/in oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer ein Protokoll (Resümee- und Beschlussprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Die Mitglieder des Tourismusverbands sind berechtigt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.
(13) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021, LGBl. Nr. 107/2023
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