(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband und vertritt ihn nach außen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
1. Einberufung der Vollversammlung und der Tourismuskommission
2. Führung des Vorsitzes in der Vollversammlung und in der Tourismuskommission
3. Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Tourismuskommission, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird
4. Unterzeichnung aller Schriftstücke des Tourismusverbands oder die Bevollmächtigung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hiefür;
5. Fertigung der Protokolle über die Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission gemeinsam mit dem Schriftführer
6. Erstattung des Tätigkeitsberichtes;
7. Leitung der Geschäftsstelle, bis ein/e (neue/r) Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt ist.
(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 9/2021
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