Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten (§ 23 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 9/2021
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