(1) Den Rechnungsprüfern (Prüfungsausschuß) obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Der Prüfungsausschuß kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens zweimal jährlich unvermutet Kassenkontrollen vorzunehmen, die sich auf die Überprüfung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken haben.
(3) Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahmehmungen und Vorschläge laufend dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Kassiers der Tourismuskommission ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(4) Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
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