(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung von und die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer vorbehalten sind. Insbesondere folgende Angelegenheiten sind der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehalten:
1. die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzendenstellvertreters und des Finanzreferenten aus ihrer Mitte
2. der Voranschlag, allfällige Nachträge und der Marketingplan;
3. die Genehmigung der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 17 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) an die Vollversammlung;
4. die Errichtung, Fortführung und die Auflassung einer Geschäftsstelle;
5. die Errichtung, Fortführung und die Auflassung von Unternehmungen des Tourismusverbandes;
6. der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften;
7. die Aufnahme von Darlehen, ausgenommen jener, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 eines Beschlusses der Vollversammlung bedürfen;
8. (Anm.: entfallen)
9. die Bestellung, Kündigung, Entlassung und Festsetzung der Bezüge des Geschäftsführers und des Personals der Geschäftsstelle
10. Vorschläge an die Landesregierung zur Abänderung der Geschäftsordnung der Tourismusverbände;
11. die Einrichtung und personelle Besetzung von Marketingbeiräten, deren Aufgabe es ist, Vorschläge für die Tourismuskommission in zuvor definierten Erlebnisfeldern zu erarbeiten;
12. die Beschlussfassung über die Verwendung von Finanzmitteln für Infrastruktureinrichtungen (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände).
(2) Die Tourismuskommission ist von der/vom Vorsitzenden mindestens viermal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt (ordentliche Sitzungen). Die Mitglieder der Tourismuskommission sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Die Einladung ist auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Im Falle der Verhinderung eines von der Vollversammlung gewählten Mitgliedes der Tourismuskommission ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Im Falle der Verhinderung eines gemäß § 13 Abs. 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 bestellten Mitgliedes hat dieses Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle zeitgerecht bekanntzugeben.
(3) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Anführung des Gegenstandes von der Aufsichtsbehörde, mindestens einem Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission oder einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer verlangt, sind sie binnen zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und ist dieser zur Erstattung eines Berichtes beizuziehen. Im übrigen gilt Abs. 2 dritter bis fünfter Satz sinngemäß
(4) Die Tourismuskommission ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 gewählten als auch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der gemäß § 13 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 6, 7 und 9 (hinsichtlich der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers) ist die Zustimmung von zwei Drittel sowohl der gemäß § 13 Abs. 1a Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 gewählten als auch die Zustimmung von zwei Drittel der gemäß § 13 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 entsendeten anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(5) Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
(6) Jedes Mitglied der Tourismuskommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Anfragen und Anträge sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten bzw. zu behandeln.
(7) Die Tourismuskommission kann ihren Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.
(8) Über den Verlauf der Sitzungen der Tourismuskommission und über die gefassten Beschlüsse ist durch eine/n von der Tourismuskommission bestimmte/n Schriftführer/in oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer ein Protokoll (Resümee- und Beschlussprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde und jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied der Tourismuskommission ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
(9) Die Sitzungen der Tourismuskommission sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden verlangt und von der Tourismuskommission nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Jahresvoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beratungen und die Beschlußfassungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
(10) Die Tourismuskommission kann beschließen, dass die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Finanzreferentin/der Finanzreferent eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die maximale Höhe der Aufwandsentschädigung darf für die Vorsitzende/den Vorsitzenden nicht mehr als EUR 1.000, für die Stellvertreterin/den Stellvertreter nicht mehr als EUR 500 und für die Finanzreferentin/den Finanzreferenten nicht mehr als EUR 750 pro Monat betragen. Die Kommission kann auch ein Sitzungsgeld für die Kommissionsmitglieder in Höhe von maximal EUR 150 je Sitzung für maximal vier Kommissionssitzungen beschließen. Bei Bezug einer Aufwandsentschädigung kann kein Sitzungsgeld bezogen werden. Soweit den Kommissionsmitgliedern durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 40/2012, LGBl. Nr. 9/2021, LGBl. Nr. 107/2023
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