Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren
Allgemeines
§ 2Verwaltungsabgabe für österreichische technische Zulassungen (ÖTZ)
§ 3Verwaltungsabgabe für Stellungnahmen des Österreichischen Institutes für Bautechnik
§ 4Verwaltungsabgaben für Übereinstimmungszeugnisse sowie Zertifizierungen und Bearbeitung der jährlichen Überwachungsberichte
§ 5Verwaltungsabgaben für europäische technische Zulassungen, Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und Akkreditierungen
§ 6Gemeinsame Bestimmungen
§ 7Inkrafttreten
§ 8Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeines
Für die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 und des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes durchzuführenden Zulassungen und Sonderverfahren, Verfahren für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate, Zertifizierungen von Personen im Zusammenhang mit Spezifikationen über Bauprodukte und Akkreditierungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.
§ 2
§ 2 Verwaltungsabgabe für österreichische technische Zulassungen (ÖTZ)
Die Verwaltungsabgabe beträgt
1. für die Bescheinigung der Brauchbarkeit eines Bauproduktes und dessenVerwendungsfähigkeit gemäß den bautechnischen Vorschriften (erster und zweiter Teil der österreichischen technischen Zulassung) | € 1800 |
2. für die Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit eines Bauproduktes gemäß den bautechnischen Vorschriften (zweiter Teil der österreichischen technischen Zulassung) | € 550 |
3. für die Verlängerung der Gültigkeit einer österreichischen technischen Zulassung nach Z 1 | € 550 |
4. für die Verlängerung der Gültigkeit einer Bescheinigung der Verwendungsfähigkeit nach Z 2 | € 250 |
5. für die Abänderung bzw. Ergänzung einer österreichischen technischen Zulassung (erster und zweiter Teil) nach Z 1 | € 750 |
6. für die Abänderung bzw. Ergänzung einer österreichischen technischen Zulassung (zweiter Teil) nach Z 2 | € 250 |
7. für die Zurückziehung eines Antrages nach Z 1 und 2 | € 250 |
§ 3
§ 3 Verwaltungsabgabe für Stellungnahmen des Österreichischen Institutes für Bautechnik
Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben gemäß § 2 Z 1 sind für die Einholung von Stellungnahmen des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß § 45 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes zwecks Abgeltung von Barauslagen folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. für Zulassungen auf Grundlage von Einzelstellungnahmen des Österreichischen Institutes für Bautechnik | € 780 |
2. für Zulassungen auf Grundlage von Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik | € 260 |
§ 4
§ 4 Verwaltungsabgaben für Übereinstimmungszeugnisse sowie Zertifizierungen und Bearbeitung der jährlichen Überwachungsberichte
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen und Zertifizierungen besteht aus
1. einer Grundgebühr in der Höhe von 350 Euro,
2. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 2 und
3. allenfalls Reisegebühren gemäß den jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes Steiermark.
(2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt
1. Bauschbetrag I (bis 5 Stunden) | € 350 |
2. Bauschbetrag II (bis 10 Stunden) | € 700 |
3. Bauschbetrag III (bis 15 Stunden) | € 1050 |
4. Bauschbetrag IV (bis 20 Stunden) | € 1400 |
5. Bauschbetrag V (bis 25 Stunden) | € 1750 |
6. Bauschbetrag VI (darüber hinaus) | € 2100 |
(3) Die Verwaltungsabgabe für die Bewertung der jährlichen Berichte der Überwachungsstellen besteht aus
1. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 4 sowie
2. allenfalls Reisegebühren gemäß den jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes Steiermark.
(4) Die Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 3 Z 1 beträgt abhängig von der Anzahl der Überwachungen:
1. Bauschbetrag I ( Überwachungsbericht 1 x jährlich) | € 150 |
2. Bauschbetrag II ( Überwachungsbericht 2 x jährlich) | € 250 |
3. Bauschbetrag III ( Überwachungsbericht mehrmals jährlich) | € 350 |
(5) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
§ 5
§ 5 Verwaltungsabgaben für europäische technische Zulassungen, Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und Akkreditierungen
(1) Die Verwaltungsabgabe für europäische technische Zulassungen, Sonderverfahren, Gutachten, Ermächtigungsverfahren und Akkreditierungen besteht aus
1. einer Grundgebühr gemäß Abs. 2,
2. einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr gemäß Abs. 3 und
3. allenfalls Reisegebühren gemäß den jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes Steiermark.
(2) Die Grundgebühr beträgt
1. für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung auf Basis einer Leitlinie | € 550 |
2. für die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ohne Leitlinie | € 660 |
3. für die Verlängerung einer europäischen technischen Zulassung | € 330 |
4. für die Durchführung des Sonderverfahrens gemäß § 46 des Steiermärkischen Baugesetzes | € 660 |
5. für die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen | € 550 |
6. für die Verlängerung oder Abänderung einer Akkreditierung | € 330 |
7. für die Ermächtigung von ermächtigten Stellen gemäß § 8 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes | € 550 |
8. für die Verlängerung oder Abänderung einer Ermächtigung | € 330 |
9. für die Ausstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes | € 660 |
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt 110 Euro je tatsächlich aufgewendeter Stunde des Sachbearbeiters der jeweiligen Behörde pro angefangene Stunde Bearbeitungszeit.
(4) Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Barauslagen (z. B. für die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen) sind gesondert zu ersetzen.
§ 6
§ 6 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das jeweils zugrunde liegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(4) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann die jeweilige Stelle vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(5) Die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gemäß § 3 und § 5 erfolgt durch das Österreichische Institut für Bautechnik. Diese Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Februar 2006, in Kraft.
§ 8
§ 8 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden, LGBl. Nr. 6/2002, außer Kraft.